Mitteilung über die Einstellung des konsularischen Beglaubigungsdienstes

2023-10-24 11:00

I. Am 8. März 2023 trat China dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (darunter als das Übereinkommen“ genannt) bei. Das Übereinkommen wird am 7. November 2023 zwischen China und Österreich in Kraft treten. Das Übereinkommen gilt weiterhin für die chinesischen Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macau.

II. Ab dem 7. November kann man die von Österreich ausgestellten öffentlichen Urkunden, die zum Anwendungsbereich des Übereinkommens gehören, mit Apostillen in China benutzen, statt konsularische Beglaubigungen von österreichischen Behörden und der chinesischen Botschaft in Österreich zu beantragen.

Die von China ausgestellten öffentlichen Urkunden, die zum Anwendungsbereich des Übereinkommens gehören, kann man mit Apostillen in Österreich benutzen, statt konsularische Beglaubigungen von chinesischen Behörden oder österreichischer Botschaft und Konsulaten in China zu beantragen.

Das chinesische Außenministerium ist die zuständige Behörde für die Ausstellung der Apostillen der innerhalb Chinas ausgestellten öffentlichen Urkunden. Im Auftrag des Außenministeriums können die Büros für auswärtige Angelegenheiten der chinesischen lokalen Volksregierungen Apostille für die in ihren Verwaltungsregionen ausgestellten Urkunden ausstellen. Die von chinesischen Behörden ausgestellten Apostillen sind online auf der Webseite https://consular.mfa.gov.cn/VERIFY/ zu überprüfen. Spezifische Verfahren und Anforderungen für den Antrag auf Apostille kann man auf der Webseite http://cs.mfa.gov.cn/ oder auf Webseiten von jeweiligen Büros für auswärtige Angelegenheiten der lokalen Regierungen finden.

III. Ab dem 7. November wird chinesische Botschaft in Österreich den konsularischen Beglaubigungsdienst einstellen. Für die von Österreich ausgestellten Urkunden zwecks Anwendung in China sollte man bei zuständigen Behörden Apostille beantragen.

IV. Den Bestimmungen des Übereinkommens zufolge dient die von einem Staat ausgestellte Apostille dazu, die Echtheit der Unterschrift auf der öffentlichen Urkunde und das Amt des Unterzeichners zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, sowie gegebenenfalls die Echtheit des Siegels zu bestätigen. Die Ausstellung der Apostille von österreichischen Behörden bedeutet nicht, dass die Urkunde unbedingt von chinesischen Behörden akzeptiert wird. Es wird empfohlen, sich vorher bei chinesischen Behörden über Format, Inhalt, Frist, Übersetzung o. Ä. zu informieren, bevor man die Apostille beantragt.

V. Die Liste der Vertragsstaaten des Übereinkommens (Stand: 23. Oktober 2023) und die Liste der in Hinsicht auf die Austellung der Apostille vom chinesischen Außenministerium beauftragten Büros für auswärtige Angelegenheiten der chinesischen lokalen Regierungen, finden Sie unter https://www.fmprc.gov.cn/web/wjbxw_new/202310/t20231023_11165858.shtml.

VI. Österreichische Apostillen sind von dem österreichischen Außenministerium, Landesregierungen, Zivilgerichten erster Instanz und anderen zuständigen Behörden auszustellen. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002119.

Botschaft der Volksrepublik China in der Republick Österreich

31. Oktober 2023